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4. Mose 35

35
Die Städte der Leviten und die Zufluchtsorte für Totschläger
(5. Mose 19,1‒13)
1Die Israeliten lagerten in der moabitischen Steppe östlich des Jordan, gegenüber von Jericho. Dort ließ der Herr ihnen durch Mose sagen:
2-3»Gebt den Leviten in euren Stammesgebieten Städte, in denen sie wohnen können! Überlasst ihnen mit den Städten auch Weideland für ihre Viehherden! 4Die Weidefläche soll sich auf jeder Seite der Stadt 500 Meter weit ins Land erstrecken, 5so dass jede ihrer vier Seiten mindestens einen Kilometer lang ist. 6-7Gebt den Leviten insgesamt 48 Städte! Sechs davon sollen als Zufluchtsorte für Menschen dienen, die ohne Absicht jemanden getötet haben. 8Achtet darauf, dass es bei der Auswahl der Städte gerecht zugeht. Die Stämme mit großen Gebieten sollen mehr Städte abtreten als die Stämme mit weniger Land.«
9Weiter sprach der Herr zu Mose: 10»Sag den Israeliten:
Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt, 11sollt ihr Zufluchtsstädte bestimmen, in die jeder von euch fliehen kann, der ohne Absicht einen Menschen getötet hat. 12Dort ist er vor der Blutrache sicher, bis ihr den Fall öffentlich vor Gericht untersucht habt. 13Wählt dazu sechs Städte aus, 14drei hier im Osten und drei drüben im Land Kanaan. 15Sie bieten jedem von euch Schutz, auch den Ausländern, die bei euch zu Gast sind oder ständig bei euch leben. Jeder, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen.
16-18Wer einen anderen aber mit einem Gegenstand aus Metall, Stein oder Holz erschlägt, ist ein Mörder und muss sterben. 19Der nächste Verwandte des Ermordeten soll ihn töten, sobald er ihn findet. 20-21Denn wer aus Hass und Feindschaft einen Menschen erschlägt oder mit einem Wurfgeschoss oder mit der Faust tödlich verletzt, muss auf jeden Fall mit dem Tod bestraft werden.
22Anders ist es, wenn jemand nicht aus Feindschaft, sondern unabsichtlich einen Menschen tötet, indem er ihn aus Versehen zu Boden stößt, mit einem Wurfgeschoss trifft 23oder einen Stein auf ihn fallen lässt. 24In diesem Fall soll die Volksgemeinschaft vor Gericht darüber urteilen, ob der Bluträcher ihn töten darf. Haltet euch dabei an dieses Gesetz! 25Wird der Angeklagte freigesprochen, dann sollt ihr ihn vor der Rache schützen und in die Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben, bis der Hohepriester stirbt, der gerade im Amt ist. 26Wenn der Totschläger aber die Stadt verlassen sollte, in die er geflohen ist, verliert er seinen Schutz. 27Trifft der Bluträcher ihn außerhalb der Stadt an und tötet ihn, dann macht er sich nicht schuldig. 28Denn der Totschläger soll bis zum Tod des Hohenpriesters an seinem Zufluchtsort bleiben. Erst danach kann er nach Hause zu seinem Grund und Boden zurückkehren. 29Dieses Gesetz gilt für euch und eure Nachkommen überall, wo ihr lebt.
30Ein Mörder muss zum Tod verurteilt werden, aber nur dann, wenn mindestens zwei Zeugen gegen ihn aussagen. Eine einzelne Zeugenaussage reicht dazu nicht aus.
31Ein Mörder kann sich nicht freikaufen. Ihr dürft kein Geld von ihm annehmen, sondern müsst ihn auf jeden Fall töten. 32Nehmt auch kein Geld von einem Totschläger an! Er darf sich nicht das Recht erkaufen, seine Zufluchtsstadt zu verlassen und nach Hause zurückzukehren, bevor der Hohepriester gestorben ist.
33Ihr sollt das Land, in dem ihr lebt, nicht entweihen. Entweiht wird es, wenn jemand darin einen anderen Menschen ermordet. Es kann nur dadurch wieder rein werden, dass der Mörder selbst sein Leben lässt. 34Euer Land soll rein sein, denn ich, der Herr, wohne mitten unter euch Israeliten!«

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4. Mose 35: Hfa

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