Römer 3:21-31
Römer 3:21-31 NGU2011
Doch jetzt hat Gott – unabhängig vom Gesetz, aber in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gesetzes und der Propheten – seine Gerechtigkeit sichtbar werden lassen. Es ist eine Gerechtigkeit, deren Grundlage der Glaube an Jesus Christus ist und die allen zugute kommt, die glauben. Dabei macht es keinen Unterschied, ´ob jemand Jude oder Nichtjude ist,` denn alle haben gesündigt, und in ihrem Leben kommt Gottes Herrlichkeit nicht mehr zum Ausdruck, und dass sie für gerecht erklärt werden, beruht auf seiner Gnade. Es ist sein freies Geschenk aufgrund der Erlösung durch Jesus Christus. Ihn hat Gott vor den Augen aller Welt zum Sühneopfer für unsere Schuld gemacht. Durch sein Blut, das er vergossen hat, ist die Sühne geschehen, und durch den Glauben kommt sie uns zugute. Damit hat Gott unter Beweis gestellt, dass er gerecht gehandelt hatte, als er die bis dahin begangenen Verfehlungen der Menschen ungestraft ließ. Wenn er Nachsicht übte, geschah das im Hinblick auf das Sühneopfer Jesu. Durch dieses hat er jetzt, in unserer Zeit, seine Gerechtigkeit unter Beweis gestellt; er hat gezeigt, dass er gerecht ist, wenn er den für gerecht erklärt, der sein ganzes Vertrauen auf Jesus setzt. Hat da noch irgendjemand einen Grund, auf etwas stolz zu sein? Nein, das ist jetzt ausgeschlossen. Folgt das etwa aus dem Gesetz? Sofern das Gesetz zu Leistungen auffordert: nein; sofern das Gesetz jedoch zum Glauben auffordert: ja. Denn wir gehen davon aus, dass man aufgrund des Glaubens für gerecht erklärt wird, und zwar unabhängig von Leistungen, wie das Gesetz sie fordert. Oder ist Gott etwa nur der Gott der Juden? Ist er nicht ebenso auch der Gott aller anderen Menschen? Natürlich ist er das, so wahr es nur einen Gott gibt – den Gott, der auf ein und derselben Grundlage des Glaubens Beschnittene und Unbeschnittene für gerecht erklärt. Setzen wir nun dadurch, dass wir alles vom Glauben abhängig machen, das Gesetz außer Kraft? Keineswegs! Das Gegenteil ist der Fall: Wir bringen das Gesetz dadurch erst richtig zur Geltung.